Förderebenen

Die gesetzlichen Regelungen (§ 20h SGB V) geben in Deutschland  zwei Förderstränge für die Selbsthilfe vor.

Die Gelder sollen zu mindestens 70 % für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und zu höchstens 30 % für die krankenkassenindividuelle Projektförderung eingesetzt werden.

1. Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

a. Auf Bundesebene:

Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe durch die Krankenkassen/-verbände

b. Auf Landesebene:

Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Krankenkassen/-verbände

c. Auf regionaler Ebene:

Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen/-verbände in sieben Förderregionen

 

2. Krankenkassenindividuelle Projektförderung 

a. Auf Bundesebene:

Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe durch die Verbände der Krankenkassen und einzelne Krankenkassen

b. Auf Landesebene:

Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Verbände der Krankenkassen und einzelne Krankenkassen

c. Auf regionaler Ebene:

Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch einzelne Krankenkassen